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Hinweise zur Hundehaltung


Der Hund ist ein treuer Begleiter des Menschen, er ist Spielgefährte für unsere Kinder und Begleiter unserer älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger. Für ein gutes Miteinander ist gegenseitiges Respektieren und Rücksichtnahme unumgänglich. In der Regel funktioniert dies auch sehr gut. Leider häufen sich jedoch in letzter Zeit die Beschwerden bei der Stadtverwaltung von Spaziergängern, Radfahrern, Grundstückseigentümern und Jagdpächtern über Gefährdungen und Belästigungen durch freilaufende Hunde und durch Verunreinigungen von Hundekot auf öffentlichen Flächen. Nicht selten kommt es auch zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und den betroffenen Personen. Derartigen Spannungen kann vorgebeugt werden. Es müssen nur einige Spielregeln beachtet werden, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.

Aus diesem Grund möchten wir Sie auf die wichtigsten Vorschriften zur Haltung von Hunden hinweisen:

  • Allgemein sind Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird oder durch anhaltende Laute sowie Geruch gestört oder erheblich belästigt wird.
  • Hunde sind so zu halten, dass sie nicht streunen, d.h. sie dürfen nicht ohne Begleitung einer Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei herumlaufen.
  • Freilaufende Hunde dürfen niemanden belästigen oder gefährden.
  • An folgenden Örtlichkeiten sind Hunde an der kurzen (nicht ausrollbaren) Leine zu führen:
    • auf den öffentlichen Straßen und Gehwegen im Innenbereich von Schopfheim
      und den Ortsteilen, sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen;

    • im Außenbereich auf Gehwegen, die auch für Radfahrer freigegeben sind;

    •  auf Radwegen;

    •  sowie in Langenau auf dem Fußweg am Friedhof und auf den Wegen im Gewann
      Müschelen.

  •  Hunde, die zum Belästigen von Menschen neigen oder die sonst bösartig bzw. aggressiv sind, müssen außerhalb der Wohnung mit einem am Halsband befestigten, nicht abzustreifenden und das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein und an der kurzen (nicht ausrollbaren) Leine geführt werden. Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben hierbei unberührt.
  • Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
  • Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, auf Feldwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich in Hundetüten zu beseitigen und sachgerecht in die öffentlichen Müllbehälter oder den Hausmüll zu entsorgen. Diese Tüten sind zu verschließen. Die Hundetüten werden kostenlos im Stadtbüro, Hauptstraße 23 ausgegeben.

Wenn Sie ihren Hund frei herumlaufen lassen, beachten Sie bitte, dass er fremde Personen nicht anspringt bzw. gefährdet. Je nach Vorfall kann daraufhin eine Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund (§ 2 PolVOgH – Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde) erfolgen. Gemäß § 2 der PolVOgH gelten die Hunde als gefährlich, die bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen und Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild und anderen Tieren neigen. Die Konsequenz wäre evtl. unter anderem ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang, sowie weitere Halterpflichten.

In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch auf die Belange des Naturschutzes hinweisen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nur auf Wegen betreten werden. Das gängige „Querfeldeinlaufen“ ist weder von den Hundehaltern noch durch die von der Leine gelassenen Hunde zulässig. Ebenso ist es verboten mit PKWs die land- und forstwirtschaftlichen Wege zu befahren um dann die Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Wird bei einem Hund der Jagdinstinkt geweckt, gibt es für ihn oft kein Halten mehr. Die Hunde könnten das Wild so sehr beunruhigen, dass es auf die Straße flüchten, und sich selbst und Dritte in Gefahr bringen könnte.

Wochenmärkte:

Es ist kaum zu verhindern, dass sich Hunde schütteln oder an offenen Lebensmitteln schnüffeln. Im schlimmsten Fall erleichterten sie sich zwischen den Marktständen. Aus diesem Grund sind Hunde auf den Wochenmärkten in Schopfheim, Langenau, Raitbach und Eichen nicht erlaubt. Ausgenommen sind Blindenhunde.

Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß der Polizeiverordnung und Wochenmarktsatzung mit einer Geldbuße geahndet werden.

Mit der Einhaltung der genannten Regelungen unterstützen Sie nicht nur ein konfliktfreies Zusammenleben, sondern schützen auch unsere Umwelt.