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Verbot von „Montagsspaziergängen“


Das Landratsamt Lörrach die unangemeldeten sogenannten „Montagsspaziergänge“ oder „Spaziergänge“ auf der Gemarkung Schopfheim in Rücksprache mit der Stadt ab dem 15. Januar verboten.

Untersagt werden alle damit im Zusammenhang stehen nicht angemeldeten Versammlungen unter freiem Himmel, unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob sie einmalig oder wiederkehrend stattfinden. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 28. Februar. Als große Kreisstadt erlässt auch die Stadt Lörrach für ihre Gemarkung eine entsprechende Allgemeinverfügung.

Immer wieder kam es in der jüngeren Vergangenheit zu unangemeldeten Protestaktionen gegen Corona-Maßnahmen, die als „Spaziergänge“ bezeichnet werden, um die üblichen Auflagen für Versammlungen zu umgehen. In Schopfheim zählte die Polizei zum Teil mehrere hundert Teilnehmende bei diesen Aktionen. Dabei wurden grundsätzlich Anweisungen der Polizei, sich an die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen wie Mindestabstand und Maskenpflicht zu halten, ignoriert. Auch der Bitte der Polizei, einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin als Ansprechperson zu benennen, wurde wiederholt nicht nachgekommen. Angesichts der hochansteckenden Omikron-Welle bedeutet die Missachtung von Infektionsschutzmaßnahmen bei diesen Versammlungen eine stark erhöhte Infektionsgefahr.

Das Versammlungsgesetz sieht unter den gegebenen Bedingungen die Möglichkeit vor, unangemeldeten Versammlungen zu untersagen. Sollten sich die untersagten „Spaziergänge“ in andere Kommunen verlagern, wird das Landratsamt prüfen, ob die Allgemeinverfügung entsprechend erweitert werden muss.

Unabhängig davon können ordnungsgemäß angemeldete Versammlungen unter Beachtung von Auflagen und unter Benennung von Verantwortlichen stattfinden. Dafür müssen Versammlungen spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Diese prüft dann, ob von der Durchführung der Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und ob, beziehungsweise welche Vorkehrungen zu treffen sind, um die Gefahren und Schäden für Dritte zu verhindern.

Die Allgemeinverfügung ist im Wortlaut und mit Begründung nachzulesen unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen.